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der Pieks in die Meinungsfreiheit – Bildquelle aus pixabay

 

Na ja, das Original klingt ein bissl anders, aber das hab ich nicht als Überschrift genommen, da es die Aussage einer längeren Werbekampagne war, von einer grossen Technik Markt Gruppe. Da wolle mer mit Denen nicht konkurrieren und womöglich uns noch Ärger einheimsen, weil wir uns mit fremden Federn schmücken…..

Es geht darum, daß ein bekannter Rechtsanwalt für Medienrecht, auf eine Anfrage von Nikolai Nerling, ob er denn ihn auch vertreten könne, etwas irritierend reagiert hat. Herr Nerling ging dem nach und bekam…….die Aussage, daß man ihn grundsätzlich nicht vertreten würde…….und die Tür vor der Nase zugeschlagen.

Warum ist dieser Mensch nicht in der Lage, wirklich und wahrhaftig die freie Meinungsäusserung zu verteidigen ? Warum diese Unterschiede ? Warum sich mit Nichtkommunikation abgrenzen ?

Es wäre doch viel intelligenter und nachhaltiger gewesen, wenn er sich zumindest mit dem Herrn Nerling persönlich getroffen hätte um mit ihm von Auge zu Auge in Kommunikation zu gehen.

So erhält sein Aktivismus ein ganz besonderes G’schmäckle…..

Aber schaut und hört selbst…..

https://volkslehrer.info/videoarchiv/volkslehrer-zerstrt-steinhfel-aktivismus

Wieviel könnte man in diesem Lande wirklich auf den guten Weg bringen, wenn die Menschen , die meinen eine demokratische Verantwortung zu haben, sich dafür einsetzen wollen, Dieses auch zu tun ohne Einschränkungen. Mir scheint da hat der Herr Steinhöfel etwas komplett falsch verstanden, was den Begriff Meinungsfreiheit angeht.

Nun frage ich mich schon, welcher Punkt hat den Herrn Steinhöfel jetzt so reagieren lassen ????? War es, daß er sich seiner Ehre beschmutzt fühlt, wenn er Nikolai Nerling vertreten würde ? Was Anderes kann ich mir jetzt gar nicht vorstellen, denn das Anschreiben vom Herrn Neuling war ja freundlich gewesen…..

 

Zur Erinnerung hier der Paragraph 5 des Grundgesetzes

Aktuell

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. 

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. 
Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland (Volltext)