
Früher kannten wir sie unter der Bezeichnung Hauptschule.
Damit aber heutzutage keine Diskriminierung Derer erfolgt, die wegen einem Hauptschulabschluss degradiert werden könnten, wie Kindern mit Lern / Schreibschwäche oder anderen kulturellen Kreisen, erschuf man den Begriff der Mittelschule, bei dem man den qualifizierten Hauptschulabschluss dann zu einem späteren Zeitpunkt nachholen konnte…..
Nun ja, was die Qualifizierung heutiger Schüler angeht, darüber liesse sich mannigfaltig diskutieren…..das Niveau war noch nie so niedrig , egal ob Mittelschule oder Gesamtschule; bin mir aber gar nicht so sicher ob das wirklich nur an den Schülern liegt oder mehr an Pädagogen, deren verquere Rahmenrichtlinien Unterrichtsinhalte vorschreiben, die Interessen und Begabungen der einzelnen Kinder nicht mit einbeziehen und fördern…..vielleicht wäre es besser gewesen, Hauptschule auch Hauptschule sein zu lassen, dafür aber nicht die Berufe zu streichen und technologisieren, die zuvor oben genannter Gruppe die Möglichkeit gaben, mit Interesse und eigener Kreativität einen Beruf auszuüben, ohne Abitur, aber dafür mit der Option eine Familie davon ernähren zu können….
Doch so etwas ist in der heutigen Zeit kein Ziel mehr, sondern es zählt nur der Focus, wie gut man in einem System versklavt werden kann…..und da ist Individualität und Kreativität nicht angesagt, eine gewisse Form von Intelligenz erst recht nicht.
Hier einige Ausschnitte aus dem qualifizierten Mittelschulabschluss. Wie ihr sehr ist die deutsche Sprache nicht wirklich eine Grundlage für die Prüfungen…
Ich stelle mir gerade die Frage: Wie soll Integration erfolgen ohne dass deutsche Sprache eine Grundlage bildet ????

“ 6. Besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache
Gemäß § 58 Abs. 2 MSO kann in der besonderen Leistungsfeststellung für den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache an die Stelle des Faches Englisch das Fach Muttersprache treten.
Schülerinnen und Schüler, die anstelle des Faches Englisch die besondere Leistungsfeststellung zum qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in ihrer Muttersprache ablegen möchten, unterziehen sich – auf Antrag der Erziehungsberechtigten – einem Leistungstest. Die in diesem Test erzielte Gesamtnote wird wie die Jahresfortgangsnote gewertet. Der Antrag der Erziehungsberechtigten auf Teilnahme am Leistungstest und der Abschlussprüfung in der Muttersprache muss der Schule spätestens am 1. März 2017 vorliegen. Die Aufgaben werden durch das Staatsministerium erstellt.
Teilnehmen können alle Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit nichtdeutscher Muttersprache, vorausgesetzt, es steht eine Korrektorin bzw. ein Korrektor für die jeweilige Sprache zur Verfügung. Folgende Sprachen können gewählt werden:
Derzeit zugelassene Sprachen:
Albanisch, Amharisch, Arabisch, Armenisch, Birmanisch (Burmesisch/Myanmarisch), Bulgarisch, Bosnisch, Chinesisch, Dari, Farsi, Französisch, Griechisch, Hindi, Italienisch, Kroatisch, Kurdisch (Kurmandschi und Sorani), Polnisch, Portugiesisch, Punjabi (Pandschabi), Rumänisch, Russisch, Schwedisch, Serbisch, Serbokroatisch, Slowakisch, Spanisch, Thailändisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch, Ungarisch, Urdu, Vietnamesisch.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Fach Muttersprache wird empfohlen, soweit möglich an Lehrgängen in der Muttersprache (insbesondere am so genannten konsularischen Unterricht) teilzunehmen.“
“ 4. Zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“
Die zentrale Prüfung im Fach „Deutsch als Zweitsprache“ gliedert sich in drei Teile. Aufgaben zu Wortschatz und Grammatik bilden den Prüfungsteil A „Spracharbeit“. Im Teil B „Rechtschreiben“ werden Aufgaben zu verschiedenen Rechtschreibfällen gestellt. Die Verwendung von Wörterbüchern ist dabei nicht gestattet. Prüflinge mit anerkannter Legasthenie legen den Teil A ab, nehmen aber nicht am Teil B teil.
Der Text und die sich auf ihn beziehenden Aufgaben schließen sich als Prüfungsteil C „Textarbeit“ an. Rechtschriftliche Wörterbücher, auch zweisprachige Wörterbücher, dürfen dabei verwendet werden. Elektronische Wörterbücher sind nicht zugelassen.
Die Gesamtarbeitszeit von 110 Minuten bleibt unverändert.“
“ 11. Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler anderer Schularten sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 MSO bis spätestens zum 1. März 2017 an der Mittelschule, in deren Sprengel die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.“
Den vollen Einblick in die Ausführungen des Schulamtes habt ihr hier: